§ 4 BüWG - Sitzvergabe nach Wahlkreislisten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Wahl zur Hamburgischen Bürgerschaft (BüWG)
- Amtliche Abkürzung
- BüWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Es wird festgestellt, wie viele
- 1.
Wahlkreisstimmen für jede Person einer Wahlkreisliste,
- 2.
Wahlkreisstimmen für alle Personen einer Wahlkreisliste (Summe der Wahlkreisstimmen)
abgegeben wurden.
(2) Die Verteilung der im jeweiligen Wahlkreis nach § 18 Absatz 1 zu vergebenden Sitze auf die Wahlkreislisten erfolgt nach dem Divisorverfahren mit Standardrundung. Dabei erhält jede Wahlkreisliste so viele Sitze, wie sich nach Teilung der Summe ihrer Wahlkreisstimmen durch die Wahlzahl ergeben. Zahlenbruchteile unter 0,5 werden auf die darunterliegende ganze Zahl, ab 0,5 auf die darüberliegende ganze Zahl gerundet. Die Wahlzahl wird zunächst berechnet, indem die Zahl der insgesamt im Wahlkreis abgegebenen gültigen Wahlkreisstimmen durch die Zahl der im Wahlkreis zu vergebenden Sitze geteilt wird. Falls hiernach mehr Sitze auf die Wahlvorschläge entfallen, als im Wahlkreis zu vergeben sind, ist die Wahlzahl so heraufzusetzen, dass bei der Berechnung nach den Sätzen 2 und 3 insgesamt genau so viele Sitze auf die Wahlkreislisten entfallen, wie im jeweiligen Wahlkreis zu vergeben sind. Entfallen zu wenige Sitze auf die Wahlkreislisten, ist die Wahlzahl in entsprechender Weise herunterzusetzen. Ergeben sich für mehrere Wahlkreislisten Zahlenbruchteile von genau 0,5 und würde durch Aufrundung dieser Bruchteile die Zahl der zu vergebenden Sitze überschritten, so entscheidet das von der Bezirkswahlleitung zu ziehende Los, welche Zahlenbruchteile aufzurunden sind.
(3) Die auf eine Wahlkreisliste entfallenen Sitze werden den Personen in der Reihenfolge der Stimmenzahl zugewiesen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Reihenfolge der Benennung in der Wahlkreisliste. Hat eine in der Wahlkreisliste benannte Person nach Ablauf der Frist für die Einreichung der Wahlkreislisten ihre Bewerbung zurückgezogen, ist eine Wählbarkeitsvoraussetzung weggefallen oder ist die Person nach Fristablauf verstorben, so wird der auf sie entfallene Sitz der Person mit derselben oder nächst niedrigeren Stimmenzahl zugeteilt.
(4) Entfallen auf eine oder mehrere Wahlkreislisten mehr Sitze, als Personen darin benannt sind, so werden diese Sitze durch die gemäß § 5 Absatz 8 zu bestimmenden Personen auf der Landesliste dieser Partei oder Wählervereinigung besetzt. Ist die Landesliste ebenfalls erschöpft, werden die Sitze in der Reihenfolge der Stimmenzahl an die bisher noch nicht gewählten Personen auf den Wahlkreislisten derselben Partei oder Wählervereinigung vergeben. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von der Landeswahlleitung zu ziehende Los. Sind alle Wahlkreislisten der Partei oder Wählervereinigung erschöpft, so bleiben die Sitze bis zum Ablauf der Wahlperiode unbesetzt.