§ 93 SchulG - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2230-1

Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, für Schulen, deren pädagogische und organisatorische Bedingungen es erfordern, insbesondere für

  1. 1.
    die John-F.-Kennedy-Schule (Deutsch-Amerikanische Gemeinschaftsschule),
  2. 2.
    das Französische Gymnasium (College Francais),
  3. 3.
    die Eliteschulen des Sports,
  4. 4.
    die Staatlichen Europa-Schulen Berlin,
  5. 5.
    die Staatliche Ballettschule Berlin und Schule für Artistik,
  6. 6.
    das Musikgymnasium Carl Philipp Emanuel Bach,
  7. 7.
    Einrichtungen des Zweiten Bildungswegs zum nachträglichen Erwerb allgemein bildender und beruflicher Abschlüsse,

Abweichungen von den Abschnitten I bis V durch Rechtsverordnung zu regeln.