§ 37 SGB III - Unterstützung der Vermittlung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
Redaktionelle Abkürzung
SGB III
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-3

(1) Das Arbeitsamt kann Ausbildungsuchenden und Arbeitsuchenden bei ihren Bewerbungen zur Verbesserung der Vermittlungsaussichten Hilfen anbieten.

(2) Das Arbeitsamt kann zu seiner Unterstützung mit Einwilligung des Ausbildungsuchenden oder des Arbeitsuchenden Dritte an der Vermittlung beteiligen.

(3) Für die Vermittlung sollen auch Ausbildungsplatz- und Arbeitsmarktbörsen sowie ähnliche Veranstaltungen genutzt werden.