§ 36 BbgFischGFischereibehörden
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- BbgFischG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 793-3
(1) Oberste Fischereibehörde ist das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten.
(2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise und kreisfreien Städte. Der Minister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Minister des Innern durch Rechtsverordnung zu bestimmen, dass einzelne Aufgaben der unteren Fischereibehörde auf die Gemeinden und Ämter sowie spezielle und kreisübergreifende Aufgaben dem Landesamt für Ernährung und Landwirtschaft übertragen werden.
(3) Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben der unteren Fischereibehörde als Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung wahr.
(4) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist die untere Fischereibehörde zuständig.