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§ 45 UStDV 1999 - Maßgebliches Ende des Berichtigungszeitraums

Bibliographie

Titel
Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung 1999 (UStDV 1999)
Amtliche Abkürzung
UStDV 1999
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-10-14-1

1Endet der Zeitraum, für den eine Berichtigung des Vorsteuerabzugs nach § 15a des Gesetzes durchzuführen ist, vor dem 16. eines Kalendermonats, so bleibt dieser Kalendermonat für die Berichtigung unberücksichtigt. 2Endet er nach dem 15. eines Kalendermonats, so ist dieser Kalendermonat voll zu berücksichtigen.