§ 31 SPersVG - Vorsitz und Vorstand
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
- Amtliche Abkürzung
- SPersVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2035-1
(1) Besteht der Personalrat aus weniger als fünf Mitgliedern, so wählt er aus seiner Mitte den Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Sind Gruppen vertreten, so müssen der Vorsitzende und sein Stellvertreter verschiedenen Gruppen angehören, es sei denn, die Gruppen verzichten.
(2) Besteht der Personalrat aus mindestens fünf Mitgliedern, so bildet er aus seiner Mitte den Vorstand. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und zwei Stellvertretern. Dem Vorstand muss ein Mitglied jeder im Personalrat vertretenen Gruppe angehören. Die Mitglieder jeder Gruppe wählen das auf sie entfallende Vorstandsmitglied. Sind zwei Gruppen im Personalrat, so erhält die stärkste Gruppe zwei Vorstandsmitglieder.
(3) Der Personalrat wählt in den Fällen des Absatzes 2 mit einfacher Stimmenmehrheit aus dem Vorstand den Vorsitzenden und bestimmt die Reihenfolge der Stellvertretung.
(4) Hat der Personalrat mindestens 11 Mitglieder, so wählt er zwei weitere Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit in den Vorstand.
(5) Machen die Gruppen von Ihrem Recht, im Vorstand vertreten zu sein, keinen Gebrauch, so wählt der Personalrat den Vorsitzenden und die weiteren Mitglieder des Vorstandes aus seiner Mitte.
(6) Ergibt sich bei den Wahlen Stimmengleichheit, entscheidet das Los.