§ 33 IngG LSA - Berufspflichten
Bibliographie
- Titel
- Ingenieurgesetz Sachsen-Anhalt (IngG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- IngG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 702.12
(1) Das Kammermitglied hat seinen Beruf gewissenhaft und unter Berücksichtigung der gesicherten technischen Erkenntnisse auszuüben. Es muss sich so verhalten, wie es das Ansehen seines Berufes erfordert.
(2) Es ist insbesondere verpflichtet,
- 1.
sich beruflich fortzubilden und sich dabei auch über die für seine Berufsausübung geltenden Bestimmungen zu unterrichten,
- 2.
die berechtigten Interessen des Auftraggebers und dessen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse zu wahren,
- 3.
bei der Ausübung des Berufes darauf zu achten, dass das Leben und die Gesundheit Dritter sowie Belange des Umweltschutzes und bedeutende Sachwerte nicht gefährdet werden,
- 4.
im Falle der eigenverantwortlichen Tätigkeit für andere sich gegen Haftpflichtgefahren, die sich aus der ausschließlichen Wahrnehmung von Aufgaben ergeben, ausreichend zu versichern,
- 5.
als Beratender Ingenieur in Ausübung seiner Tätigkeit keine Provision, Rabatte oder sonstige Vergünstigungen für sich, seine Angehörigen oder Mitarbeiter von Dritten anzunehmen, die nicht Auftraggeber sind, und neben seiner Tätigkeit als Beratender Ingenieur keine gewerbliche Tätigkeit auszuüben, die in einem Zusammenhang mit seinen Aufgaben steht,
- 6.
sich gegenüber Berufsangehörigen und Mitarbeitern und in der Zusammenarbeit mit anderen Berufen kollegial zu verhalten,
- 7.
Handlungen zu Zwecken des Wettbewerbs, die gegen die guten Sitten verstoßen, zu unterlassen,
- 8.
sich an Wettbewerben nur zu beteiligen, wenn durch die Verfahrensbedingungen gemäß geltender europa-, bundes- oder landesrechtlicher Vorschriften ein fairer und lauterer Leistungsvergleich sichergestellt ist und in ausgewogener Weise den partnerschaftlichen Belangen von Auslobern und Teilnehmern Rechnung getragen wird,
- 9.
nur solche Pläne und Bauvorlagen mit seiner Unterschrift zu versehen, die von ihm selbst oder unter seiner Leitung oder seiner Verantwortung gefertigt wurden.
Die Ingenieurkammer kann im Einzelfall Ausnahmen von der Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 4 zulassen, wenn erkennbar keine gefahrgeneigten Tätigkeiten ausgeübt werden.
(3) Die nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 abzuschließende Haftpflichtversicherung ist für die Dauer der Eintragung in die Liste der Beratenden Ingenieure aufrechtzuerhalten und gegenüber der Ingenieurkammer nachzuweisen. Außerdem ist eine Nachhaftung des Versicherers für mindestens fünf Jahre nach Beendigung des Versicherungsvertrages zu vereinbaren. Die Mindestversicherungssumme beträgt für jeden Versicherungsfall 1,5 Millionen Euro für Personenschäden und 300.000 Euro für Sach- und Vermögensschäden.
(4) Ein außerhalb des Berufes liegendes Verhalten ist eine Berufspflichtverletzung, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für die Ausübung der Berufstätigkeit oder für das Ansehen des Berufsstandes bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
(5) Absatz 2 gilt für Gesellschaften nach § 13 entsprechend. Absatz 3 gilt für Gesellschaften mit der Maßgabe, dass die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Versicherungsjahres verursachten Schäden auf den Betrag der Mindestversicherungssumme, vervielfacht mit der Zahl der Gesellschafter sowie der Geschäftsführer, die nicht Gesellschafter sind, begrenzt werden können. Die Jahreshöchstleistung für alle in einem Versicherungsjahr verursachten Schäden muss sich jedoch mindestens auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme belaufen. Eine Partnerschaftsgesellschaft kann ihre Haftung gegenüber Auftraggebern für Ansprüche wegen fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden aufgrund fehlerhafter Berufsausübung durch vorformulierte Vertragsbedingungen auf den dreifachen Betrag der Mindestversicherungssumme beschränken.
(6) Die Ingenieurkammer Sachsen-Anhalt überwacht das Bestehen eines ausreichenden Versicherungsschutzes. Sie ist zuständige Stelle im Sinne des § 117 Abs. 2 des Versicherungsvertragsgesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 28. Mai 2008 (BGBl. I S. 874, 901).