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Art. 76 GG - Vorlage von Gesetzen

Bibliographie

Titel
Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Redaktionelle Abkürzung
GG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
100-1

(1) Gesetzesvorlagen werden beim Bundestage durch die Bundesregierung, aus der Mitte des Bundestages oder durch den Bundesrat eingebracht.

(2) 1Vorlagen der Bundesregierung sind zunächst dem Bundesrate zuzuleiten. 2Der Bundesrat ist berechtigt, innerhalb von sechs Wochen zu diesen Vorlagen Stellung zu nehmen. 3Die Bundesregierung kann eine Vorlage, die sie bei der Zuleitung an den Bundesrat ausnahmsweise als besonders eilbedürftig bezeichnet hat, nach drei Wochen dem Bundestage zuleiten, auch wenn die Stellungnahme des Bundesrates noch nicht bei ihr eingegangen ist; sie hat die Stellungnahme des Bundesrates unverzüglich nach Eingang dem Bundestage nachzureichen.

(3) Vorlagen des Bundesrates sind dem Bundestage durch die Bundesregierung innerhalb von drei Monaten zuzuleiten.Sie hat hierbei ihre Auffassung darzulegen.

(1) Amtl. Anm.:

Art. 76 Abs. 2: Satz 2 geändert u. Satz 3 angef. durch Art. I Nr. 1 G v. 15.11.1968 I 1177

(2) Amtl. Anm.:

Art. 76 Abs. 3 Satz 1: I.d.F. d. Art. I G v. 17.07.1969 I 817