Versionsverlauf


§ 3 SNG - Allgemeine Verpflichtung zum Schutz der Natur (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Schutz der Natur und die Pflege der Landschaft (Saarländisches Naturgesetz - SNG)
Amtliche Abkürzung
SNG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
791-14

(1) Jeder hat sich so zu verhalten, dass Natur und Landschaft vor Schäden bewahrt werden. Insbesondere

  1. 1.
    sind zulässige Eingriffe in Natur und Landschaft auf das nachweisbar notwendige Maß zu beschränken,
  2. 2.
    sind Natur und Landschaft nicht zu verunreinigen oder zu verunstalten,
  3. 3.
    ist die naturbezogene und naturverträgliche Erholung nicht zu beeinträchtigen.

(2) Das Land, die Gemeindeverbände, die Gemeinden und die sonstigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie privatrechtliche Unternehmen, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts mit mehr als 50 v. H. beteiligt sind, sind verpflichtet, in ihrem Eigentum oder Besitz befindlichen Grundstücke im Sinne der Ziele und Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege unter Berücksichtigung der jeweiligen Zweckbestimmung des Grundstückes zu bewirtschaften. Ökologisch besonders wertvolle Grundstücke, insbesondere Grundstücke im Sinne von § 25, sollen vorrangig Naturschutzzwecken dienen.

(3) Zur Erfüllung der in Absatz 1 genannten Verpflichtungen durch die Land- und Forstwirtschaft sind die Regeln ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft anzuwenden, insbesondere

  1. 1.
    ist der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln unter vorrangiger Berücksichtigung biologischer, biotechnischer pflanzenzüchterischer sowie anbau- und kulturtechnischer Maßnahmen auf das notwendige Mindestmaß zu beschränken,
  2. 2.
    ist die Düngung nach Art, Menge, Zeitpunkt und Standort auf den Bedarf der Pflanzen unter Berücksichtigung der verfügbaren Nährstoffe im Boden auszurichten,
  3. 3.
    sind natürliche und naturnahe Biotope und Landschaftselemente vor Beeinträchtigung zu schützen,
  4. 4.
    sollen Bodenerosionen und Bodenverdichtung durch einen den natürlichen Standortbedingungen angepassten Pflanzenbau - einschließlich der dazu erforderlichen Bodenbearbeitung - vermieden werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 2. Juni 2006 durch Artikel 5 Abs. 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 53 Abs. 1 des Gesetzes vom 5. April 2006 (Amtsbl. S. 726).