Versionsverlauf

§ 5 FELEG - Leistungen an Hinterbliebene

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit (FELEG)
Amtliche Abkürzung
FELEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8252-4

1Witwen oder Witwer von Landwirten nach § 1 Abs. 1 erhalten eine Produktionsaufgaberente, wenn

  1. 1.

    sie nicht wieder geheiratet haben,

  2. 2.
  3. 3.

    sie nicht Landwirte im Sinne des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte sind und

  4. 4.

    der verstorbene Ehegatte

    1. a)

      im Zeitpunkt des Todes Anspruch auf die Leistung hatte oder

    2. b)

      die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 erfüllt hatte, wobei an die Stelle der Antragstellung in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten tritt und die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 3 und 4 auch von der Witwe oder dem Witwer erfüllt werden können.

2§ 14 Abs. 2 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte gilt entsprechend.