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§ 215 SGB V - Selbstverwaltungsorgane der Bundesverbände

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-5

(1) Für die Selbstverwaltungsorgane, die Geschäftsführer und die gewählten Stellvertreter der Geschäftsführer der Bundesverbände gilt § 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 entsprechend.

(2) Bei der Bildung der Selbstverwaltungsorgane des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen sind Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes entsprechend ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksichtigen.