§ 215 SGB V - Selbstverwaltungsorgane der Bundesverbände
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) Gesetzliche Krankenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-5
(1) Für die Selbstverwaltungsorgane, die Geschäftsführer und die gewählten Stellvertreter der Geschäftsführer der Bundesverbände gilt § 209 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 2 bis 4 entsprechend.
(2) Bei der Bildung der Selbstverwaltungsorgane des Bundesverbands der Betriebskrankenkassen sind Betriebskrankenkassen der Dienstbetriebe des Bundes entsprechend ihrer Mitgliederzahl angemessen zu berücksichtigen.