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  • ab 01.01.2005 (aktuelle Fassung)

§ 15 NSpG - Schweigepflicht

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Sparkassengesetz (NSpG)
Amtliche Abkürzung
NSpG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20320

(1) Die Mitglieder des Verwaltungsrats sind zur Verschwiegenheit, insbesondere über vertrauliche Angelegenheiten und Geheimnisse der Sparkasse verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicher Angelegenheiten nicht unbefugt verwerten. Dies gilt auch für die Zeit nach der Beendigung der Tätigkeit.

(2) Die Mitglieder des Verwaltungsrats dürfen ohne vorherige Genehmigung über Angelegenheiten der Sparkasse weder vor Gericht noch außergerichtlich aussagen oder Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt der Verwaltungsrat, in Eilfällen die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrats.