§ 20 ThürFischG - Abrundung von Eigenfischereibezirken

Bibliographie

Titel
Thüringer Fischereigesetz (ThürFischG)
Amtliche Abkürzung
ThürFischG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
793-1

(1) Die untere Fischereibehörde kann ein Fischereirecht, das zu einem gemeinschaftlichen Fischereibezirk gehört und an einen Eigenfischereibezirk angrenzt, von Amts wegen oder auf Antrag eines Fischereiberechtigten durch Eingliederung in den Eigenfischereibezirk einfügen, wenn dies der Erhaltung eines angemessenen Fischbestandes und einer sinnvollen Hege dienlich ist. Die untere Fischereibehörde kann die Eingliederung aufheben, wenn die Voraussetzungen dafür weggefallen sind.

(2) Die Abrundung und die Aufhebung der Eingliederung in einen Eigenfischereibezirk werden erst nach Beendigung der bestehenden Fischereipachtverträge wirksam.