§ 24 RiG - Gemeinsame Beteiligung von Richterrat und Personalvertretung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz Nr. 858 Saarländisches Richtergesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- RiG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 301-1
(1) Sind an einer Angelegenheit sowohl der Richterrat als auch die Personalvertretung beteiligt, so entsendet der Richterrat für die gemeinsame Beratung und Beschlussfassung Mitglieder in die Personalvertretung.
(2) Die Zahl der entsandten Mitglieder des Richterrats muss zur Zahl der Richter im gleichen Verhältnis stehen wie die Zahl der Mitglieder der Personalvertretung zu der Zahl der Beamten, Angestellten und Arbeiter. Jedoch entsendet der Richterrat mindestens die in § 16 Abs. 3 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland bestimmte Zahl von Mitgliedern. § 16 Abs. 5 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland gilt entsprechend. Genügt die Zahl der an einem Gericht tätigen Richter nicht den Erfordernissen des § 16 Abs. 5 Satz 1 des Personalvertretungsgesetzes für das Saarland, so kann ein Mitglied des Richterrats mit beratender Stimme an der Sitzung der Personalvertretung teilnehmen.