§ 53 DO LSA - Disziplinargerichtsbescheid (1)
Bibliographie
- Titel
- Disziplinarordnung Sachsen-Anhalt (DO LSA)
- Amtliche Abkürzung
- DO LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2031.1
(1) Der Vorsitzende kann im förmlichen Disziplinarverfahren, das keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Beamten durch Disziplinargerichtsbescheid
- 1.die erforderliche Disziplinarmaßnahme, höchstens eine Gehalts- oder Ruhegehaltskürzung, verhängen oder
- 2.den Beamten freisprechen oder
- 3.das Verfahren einstellen, wenn dies aus den Gründen des § 49 Abs. 1 in Betracht kommt.
(2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. Er steht einem rechtskräftigen Urteil gleich. Für die Zustellung und die Kostenentscheidung gelten § 64 Abs. 3 und die Bestimmungen über die Kosten entsprechend.