§ 28 ThürRiGWahlberechtigung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- ThürRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 312-2
(1) In einem Gerichtsbezirk, für den der Richterrat gewählt wird, sind alle Richter wahlberechtigt, die am Wahltage bei einem Gericht, für das der Richterrat gebildet wird, ein Richteramt innehaben, als Richter auf Probe oder kraft Auftrags tätig oder an das Gericht für die Dauer von mehr als sechs Monaten abgeordnet sind. Hat ein Richter mehrere Richterämter inne, so ist er für den Gerichtsbezirk wahlberechtigt, in dem er seine Planstelle hat.
(2) Nicht wahlberechtigt zu dem Richterrat sind Richter, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten an ein anderes Gericht, an eine Staatsanwaltschaft oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.
(3) Bei Wahlen zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat sind alle Richter wahlberechtigt, die im Freistaat Thüringen ein Richteramt innehaben oder für die Dauer von mehr als sechs Monaten an ein Gericht im Freistaat Thüringen abgeordnet sind.
(4) Nicht wahlberechtigt zum Hauptrichterrat und zum Präsidialrat sind Richter, die für die Dauer von mehr als sechs Monaten an eine Staatsanwaltschaft oder eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind.