§ 77 LRiG - Bekleidung mehrerer Ämter
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Richtergesetz (Landesrichtergesetz - LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 301-5
(1) Ist eine Richterin zugleich Beamtin oder ein Richter zugleich Beamter, so gelten für sie oder ihn auch hinsichtlich der Zuständigkeit der Behörden und Dienstvorgesetzten die disziplinarrechtlichen Vorschriften für das Richteramt.
(2) Das Dienstgericht kann im Urteil die Wirkung der Entfernung aus dem Dienst auf das Richterverhältnis und auf die in Verbindung mit diesem bekleideten Nebenämter beschränken.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Staatsanwältinnen und Staatsanwälte entsprechend.