§ 83a HSchG - Datenverarbeitung im Rahmen digitaler Anwendungen
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
- Amtliche Abkürzung
- HSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 72-123
1Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die im Rahmen der Aufgabenstellung von Schulen nach § 83 Abs. 1 zulässig ist, darf auch im Rahmen digitaler Anwendungen erfolgen, wenn diese durch das Hessische Kultusministerium oder eine von diesem beauftragte Stelle geprüft und den Schulen zur Anwendung zur Verfügung gestellt wird. 2Nähere Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung geregelt.