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§ 143 LBG - Unfallfürsorgeleistungen

Bibliographie

Titel
Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.

(2) Die Unfallfürsorge umfaßt

  1. 1.
    Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 145),
  2. 2.
    Heilverfahren (§§ 146 und 147),
  3. 3.
    Unfallausgleich (§ 148),
  4. 4.
    Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 149 bis 152),
  5. 5.
    Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 156 bis 158).

(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Zweiten Teiles.