§ 143 LBG - Unfallfürsorgeleistungen
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Wird ein Beamter durch einen Dienstunfall verletzt, so wird ihm und seinen Hinterbliebenen Unfallfürsorge gewährt.
(2) Die Unfallfürsorge umfaßt
- 1.Ersatz von Sachschäden und besonderen Aufwendungen (§ 145),
- 2.Heilverfahren (§§ 146 und 147),
- 3.Unfallausgleich (§ 148),
- 4.Unfallruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag (§§ 149 bis 152),
- 5.Unfall-Hinterbliebenenversorgung (§§ 156 bis 158).
(3) Im übrigen gelten die allgemeinen Vorschriften des Zweiten Teiles.