§ 88 ThürBO - Bauüberwachung
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Bauordnung (ThürBO)
- Amtliche Abkürzung
- ThürBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
(1) Die Bauaufsichtsbehörde kann die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften und Anforderungen und die ordnungsgemäße Erfüllung der Pflichten der am Bau Beteiligten überprüfen.
(2) Die Bauaufsichtsbehörde oder die Prüfingenieurin oder der Prüfingenieur überwacht die Bauausführung bei baulichen Anlagen hinsichtlich des von ihr oder ihm geprüften
- 1.
Standsicherheitsnachweises nach § 72 Abs. 2 Satz 3 und
- 2.
Brandschutznachweises nach § 72 Abs. 3 Satz 3
nach näherer Maßgabe der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 2. Bei Gebäuden der Gebäudeklasse 4, ausgenommen Sonderbauten sowie Mittel- und Großgaragen im Sinne der Rechtsverordnung nach § 95 Abs. 1 Nr. 3, ist die mit dem Brandschutznachweis übereinstimmende Bauausführung von der Nachweiserstellerin oder vom Nachweisersteller oder einer oder einem anderen Nachweisberechtigten nach § 72 Abs. 3 Satz 1 zu bestätigen.
(3) Im Rahmen der Bauüberwachung kann die Bauaufsichtsbehörde Proben von Bauprodukten, soweit erforderlich, auch aus fertigen Bauteilen zu Prüfzwecken entnehmen.
(4) Im Rahmen der Bauüberwachung ist jederzeit Zutritt zur Baustelle und Betriebsstätte sowie Einblick in die Genehmigungen, Zulassungen, Prüfzeugnisse, Übereinstimmungszertifikate, Zeugnisse und Aufzeichnungen über die Prüfungen von Bauprodukten, in die CE-Kennzeichnungen und Leistungserklärungen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, in die Bautagebücher und andere vorgeschriebene Aufzeichnungen zu gewähren.
(5) Die Kosten für die Überprüfung nach Absatz 1, für die Probeentnahmen und Prüfungen nach Absatz 3 sowie für Leistungen aufgrund von Rechtsverordnungen nach § 95 Abs. 1 Nr. 6 und Abs. 3 trägt die Bauherrschaft.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde, die Prüfingenieurin und der Prüfingenieur sollen, soweit sie im Rahmen der Bauüberwachung Erkenntnisse über systematische Rechtsverstöße gegen die Verordnung (EU) Nr. 305/2011 erlangen, diese der für die Marktüberwachung zuständigen Stelle mitteilen.