§ 39 HSchG - Berufsschule

Bibliographie

Titel
Hessisches Schulgesetz (Schulgesetz - HSchG)
Amtliche Abkürzung
HSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
72-123

(1) Die Berufsschule vermittelt fachliche Kenntnisse und Fähigkeiten und erweitert die allgemeine Bildung. Sie trägt zur Erfüllung der Aufgaben im Beruf und zur Mitgestaltung der Arbeitswelt und Gesellschaft in wirtschaftlicher, technischer, sozialer und ökologischer Verantwortung bei.

(2) Berufsschule und Ausbildungsbetrieb erfüllen für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen (duale Berufsausbildung), einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und der Ausbildungsbetrieb sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichberechtigte Partner. Die Erfüllung des Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung beider Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus.

(3) Die Berufsschule gliedert sich in die Grundstufe und die darauf auf aufbauende Fachstufe. Die Grundstufe ist das erste Jahr der Berufsschule. Sie kann in Ausbildungsberufen, die einem Berufsfeld zugeordnet sind, als Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form oder als Berufsgrundbildungsjahr in kooperativer Form geführt werden. Der Unterricht in vollzeitschulischer Form in der Grundstufe umfasst auch die fachpraktische Ausbildung. Der Unterricht wird in der Regel in Fachklassen eines Ausbildungsberufs oder für Berufe mit überwiegend fachlich gleichen Ausbildungsinhalten erteilt. Im Berufsgrundbildungsjahr umfassen die Fachklassen ein Berufsfeld oder Teile eines Berufsfeldes. Das Berufsgrundbildungsjahr in vollzeitschulischer Form schließt mit einer Prüfung ab.

(4) Der Unterricht in der Berufsschule wird in der Regel als Teilzeitunterricht erteilt. Er kann auch in Teilabschnitten zusammengefasst als Blockunterricht erteilt werden. Der Unterricht beträgt bezogen auf ein Schuljahr von 40 Wochen in der Regel 12 Stunden in der Woche. Die Festlegung des Unterrichts regelt die Berufsschule in eigener Verantwortung nach pädagogischen Gesichtspunkten und ihren unterrichtsorganisatorischen Möglichkeiten; dabei sind die betrieblichen Ausbildungsbelange zu berücksichtigen. Einigen sich die Berufsschule und die Ausbildenden nicht über die Organisation des Unterrichts nach Satz 4, entscheidet das Staatliche Schulamt. Sofern nach § 143 Abs. 5 Gebietsfachklassen durch Rechtsverordnung gebildet werden, entscheidet das Kultusministerium nach Anhörung der Schule über die Zusammenfassung des Unterrichts zu Blockunterricht.

(5) In der Berufsschule kann der Hauptschulabschluss (§ 13 Abs. 3) oder der Mittlere Abschluss (§ 13 Abs. 4) erworben werden.

(6) Bestandteil der Berufsschule sind besondere Bildungsgange für Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis, mit sonderpädagogischem Förderbedarf oder ohne Hauptschulabschluss, die auf ein Berufsausbildung oder eine Berufstätigkeit vorbereiten oder zu einem nachträglich zu erwerbenden Schulabschluss führen. Neue Lern- und Unterrichtsformen sollen für diese Gruppe der Schülerinnen und Schüler erprobt werden.