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  • ab 20.12.1996 (aktuelle Fassung)

§ 4 LasthandhabV - Unterweisung

Bibliographie

Titel
Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der manuellen Handhabung von Lasten bei der Arbeit (Lastenhandhabungsverordnung - LasthandhabV)
Amtliche Abkürzung
LasthandhabV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
805-3-2

1Bei der Unterweisung nach § 12 des Arbeitsschutzgesetzes hat der Arbeitgeber insbesondere den Anhang und die körperliche Eignung der Beschäftigten zu berücksichtigen. 2Er hat den Beschäftigten, soweit dies möglich ist, genaue Angaben zu machen über die sachgemäße manuelle Handhabung von Lasten und über die Gefahren, denen die Beschäftigten insbesondere bei unsachgemäßer Ausführung der Tätigkeit ausgesetzt sind.