§ 30 PBefG - Enteignung
Bibliographie
- Titel
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Amtliche Abkürzung
- PBefG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9240-1
1Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den §§ 28, 29 festgestellten oder genehmigten Bauvorhabens notwendig ist. 2Der festgestellte Plan oder die Plangenehmigung ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend. 3Im Übrigen gelten die Enteignungsgesetze der Länder.