§ 4 SächsBauPAVO - Zustimmung im Einzelfall
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Regelungen für Bauprodukte und Bauarten nach Bauordnungsrecht (Sächsische Bauprodukten- und Bauartenverordnung - SächsBauPAVO)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBauPAVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 421-1.17
Die Landesdirektion Leipzig, Landesstelle für Bautechnik, ist zuständige Behörde für die Zustimmung im Einzelfall nach § 20 Abs. 1 und § 21 Abs. 1 SächsBO.