Art. 76 AGBGB - Aufhebung von Ehehaftsverhältnissen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und anderer Gesetze (AGBGB)
- Amtliche Abkürzung
- AGBGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 400-1-J
(1) Ehehaftsverhältnisse im Sinn des Art. 1 des Gesetzes, die Ablösbarkeit der auf Grund und Boden haftenden oder mit einer Gewerbsrealität verbundenen Ehehaftsverhältnisse betreffend, vom 23. Februar 1868 (BayBS III S. 117) werden aufgehoben. Den Beteiligten stehen Ersatzansprüche nach Maßgabe der folgenden Absätze zu.
(2) Der Ersatzanspruch für die Aufhebung eines Ehehaftsverhältnisses beträgt das Zwanzigfache des Unterschiedsbetrags eines Jahres zwischen den Reichnissen und Gegenleistungen. Der Ersatzanspruch wird auf Antrag durch die Kreisverwaltungsbehörde festgesetzt. Diese soll zunächst auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinwirken. Kommt eine Einigung nicht zustande, so schätzt sie nach Feststellung der Reichnisse und Gegenleistungen deren Wert und bestimmt die Höhe des Ersatzanspruchs. Reichnisse und Gegenleistungen, die seit 20 Jahren nicht mehr erbracht worden sind, werden bei der Schätzung nicht berücksichtigt. Soweit bisher für die Verbindlichkeiten aus einem Ehehaftsverhältnis ein Grundstück haftete, ist Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes, die Ablösbarkeit der auf Grund und Boden haftenden oder mit einer Gewerbsrealität verbundenen Ehehaftsverhältnisse betreffend, sinngemäß anzuwenden.
(3) Das Verfahren vor der Kreisverwaltungsbehörde ist kostenfrei. Gegen ihre Entscheidung ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten gegeben. Art. 45 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung gilt entsprechend.
(4) Ersatzansprüche nach Absatz 1 Satz 2 erlöschen mit Ablauf des 31. Dezember 1987, soweit ihre Festsetzung nicht vorher nach Absatz 2 beantragt wurde.
(5) War das Ehehaftsverhältnis mit Rechten Dritter belastet, so haben die Dritten, soweit ihre Rechte beeinträchtigt werden, an dem Anspruch auf die Ablösungssumme diejenigen Rechte, die ihnen im Fall des Erlöschens ihrer Rechte durch Zwangsversteigerung an dem Erlös zustehen. § 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend. Erhebt ein berechtigter Dritter innerhalb der in § 1128 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Frist Widerspruch gegen die Zahlung der Ersatzsumme an den Ersatzberechtigten, so gelten die Art. 35 und 36 des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung entsprechend.
(6) Auf die Ablösung eines Ehehaftsverhältnisses, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes beantragt wurde, sind die bisherigen Vorschriften anzuwenden.