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  • ab 01.07.1990 (aktuelle Fassung)

§ 22 PBefG - Beförderungspflicht

Bibliographie

Titel
Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
Amtliche Abkürzung
PBefG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
9240-1

Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn

  1. 1.
    die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
  2. 2.
    die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
  3. 3.
    die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.