§ 22 PBefG - Beförderungspflicht
Bibliographie
- Titel
- Personenbeförderungsgesetz (PBefG)
- Amtliche Abkürzung
- PBefG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 9240-1
Der Unternehmer ist zur Beförderung verpflichtet, wenn
- 1.die Beförderungsbedingungen eingehalten werden,
- 2.die Beförderung mit den regelmäßig eingesetzten Beförderungsmitteln möglich ist und
- 3.die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht abwenden und denen er auch nicht abhelfen kann.