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§ 1 12. BImSchV - Anwendungsbereich

Bibliographie

Titel
Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
Amtliche Abkürzung
12. BImSchV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2129-8-12-1

(1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen nicht erreichen.

(3) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nicht Betriebsbereich oder nicht Teil eines Betriebsbereichs sind, nach folgenden Maßgaben:

  1. 1.

    In den Anlagen sind gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden, die

    1. a)
    2. b)

      die, soweit es sich um Anlagen nach Anhang VII Teil 3 handelt, in Anhang VII Teil 1 Spalte 6

    genannten Mengen erreichen oder überschreiten.

  2. 2.

    Die Vorschriften des § 18 gelten nur für Anlagen, die in Anhang VII Teil 2 genannt und in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang VII Teil 1 Spalte 5 genannten Mengen erreichen oder überschreiten.

(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Absatz 3 Nr. 1, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach § 18 auch dann auferlegen, wenn die Anlage in Anhang VII Teil 2 nicht genannt ist oder die in Anhang VII Teil 1 Spalte 5 festgelegten Mengenschwellen nicht erreicht werden.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG genannten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.