§ 1 12. BImSchV - Anwendungsbereich
Bibliographie
- Titel
- Zwölfte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Störfall-Verordnung - 12. BImSchV)
- Amtliche Abkürzung
- 12. BImSchV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-8-12-1
(1) Die Vorschriften des Zweiten und Vierten Teils mit Ausnahme der §§ 9 bis 12 gelten für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 4 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten. Für Betriebsbereiche, in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen erreichen oder überschreiten, gelten außerdem die Vorschriften der §§ 9 bis 12.
(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber eines Betriebsbereichs, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach den §§ 9 bis 12 auch dann auferlegen, wenn die in dem Betriebsbereich vorhandenen gefährlichen Stoffe die in Anhang I Spalte 5 genannten Mengenschwellen nicht erreichen.
(3) Die Vorschriften des Dritten und Vierten Teils gelten für genehmigungsbedürftige Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, die nicht Betriebsbereich oder nicht Teil eines Betriebsbereichs sind, nach folgenden Maßgaben:
- 1.
In den Anlagen sind gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden, die
- a)
die in Anhang VII Teil 1 Spalte 4 oder
- b)
die, soweit es sich um Anlagen nach Anhang VII Teil 3 handelt, in Anhang VII Teil 1 Spalte 6
genannten Mengen erreichen oder überschreiten.
- 2.
Die Vorschriften des § 18 gelten nur für Anlagen, die in Anhang VII Teil 2 genannt und in denen gefährliche Stoffe in Mengen vorhanden sind, die die in Anhang VII Teil 1 Spalte 5 genannten Mengen erreichen oder überschreiten.
(4) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall dem Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage nach Absatz 3 Nr. 1, soweit es zur Verhinderung von Störfällen oder zur Begrenzung ihrer Auswirkungen erforderlich ist, Pflichten nach § 18 auch dann auferlegen, wenn die Anlage in Anhang VII Teil 2 nicht genannt ist oder die in Anhang VII Teil 1 Spalte 5 festgelegten Mengenschwellen nicht erreicht werden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für die in Artikel 4 der Richtlinie 96/82/EG genannten Einrichtungen, Gefahren und Tätigkeiten.