§ 171 GOLT - Überlegungspause
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Der Vorsitzende kann vor wichtigen abschließenden Sachentscheidungen des Ausschusses (Schlussabstimmung über eine Vorlage) eine Überlegungspause bis zu 30 Minuten einschalten. Er muss es tun,. wenn es eine Fraktion verlangt.