Versionsverlauf

§ 49 KWG LSA - Ergänzungswahl

Bibliographie

Titel
Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
Amtliche Abkürzung
KWG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2020.13

(1) Findet eine Ergänzungswahl nach § 41 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt oder nach § 30 Abs. 4 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt statt, so setzt die Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Ergänzungswahl fest.

(2) Gewählt werden so viele Vertreter, wie zur Erreichung der Zahl der Mitglieder der Vertretung nach § 36 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 25 Abs. 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt erforderlich sind.

(3) Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.