§ 49 KWG LSA - Ergänzungswahl
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- KWG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2020.13
(1) Findet eine Ergänzungswahl nach § 41 Abs. 4 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt oder nach § 30 Abs. 4 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt statt, so setzt die Kommunalaufsichtsbehörde den Tag der Ergänzungswahl fest.
(2) Gewählt werden so viele Vertreter, wie zur Erreichung der Zahl der Mitglieder der Vertretung nach § 36 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhalt und § 25 Abs. 3 der Landkreisordnung für das Land Sachsen-Anhalt erforderlich sind.
(3) Die Vorschrift des § 46 Abs. 2 gilt entsprechend.