§ 3 BGG NRW - Behinderung, Benachteiligung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderung (Behindertengleichstellungsgesetz Nordrhein-Westfalen - BGG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- BGG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 201
(1) Menschen haben eine Behinderung, wenn ihre körperlichen Funktionen, geistige Fähigkeiten oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.
(2) Eine Benachteiligung im Sinne dieses Gesetzes liegt vor, wenn Menschen mit Behinderung auf Grund ihrer Behinderung im Vergleich zu Menschen ohne Behinderung unterschiedlich behandelt werden und dadurch in der gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft oder in ihrer selbstbestimmten Lebensführung unmittelbar oder mittelbar beeinträchtigt werden, ohne dass hierfür zwingende Gründe vorliegen. Die in § 1 Abs. 2 Sätze 1 und 2 Genannten dürfen Menschen mit Behinderung nicht benachteiligen.
(3) Macht ein Mensch mit Behinderung eine Benachteiligung im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 durch einen der in § 1 Abs. 2 Satz 1 Genannten glaubhaft, so muss jener beweisen, dass eine Benachteiligung nicht vorliegt, für die Benachteiligung zwingende Gründe vorliegen oder dass nicht durch die Behinderung bedingte, sachliche Gründe vorliegen.