§ 81a SWG - (zu § 75 WHG)
Risikomanagementpläne
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Wassergesetz (SWG)
- Amtliche Abkürzung
- SWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 753-1
(1) Soweit erforderlich, erstellt die oberste Wasserbehörde Risikomanagementpläne nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 WHG und aktualisiert sie. Sie legt die Risikomanagementpläne für die Dauer von zwei Wochen zur Einsicht durch jedermann öffentlich aus, weist auf die Auslegung durch öffentliche Bekanntmachung hin und bewahrt die Karten nach Ablauf der Auslegungsfrist zur Einsicht für jedermann auf.
(2) Das Verfahren für die Erstellung der Risikomanagementpläne muss den Anforderungen an die Durchführung einer Strategischen Umweltprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechen; die Vorschriften der §§ 14a und 14b, 14d, 14f bis 14o UVPG gelten entsprechend.
(3) In grenzüberschreitenden Flussgebietseinheiten sind die Risikomanagementpläne mit den betroffenen Ländern und Staaten abzustimmen. Es können auch grenzüberschreitend gemeinsame Risikomanagementpläne erstellt werden.