Art. 76 BayBO - Teilbaugenehmigung
Bibliographie
- Titel
- Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Amtliche Abkürzung
- BayBO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2132-1-I
(1) 1Ist ein Bauantrag eingereicht, so können die Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor der Baugenehmigung schriftlich gestattet werden (Teilbaugenehmigung). 2Eine Teilbaugenehmigung kann auch für die Errichtung einer baulichen Anlage unter Vorbehalt der künftigen Nutzung erteilt werden, wenn und soweit die Genehmigungsfähigkeit der baulichen Anlage nicht von deren künftiger Nutzung abhängt.
(2) 1Die Teilbaugenehmigung berechtigt nur zur Ausführung des genehmigten Teils des Vorhabens. 2Art. 72 und 74 gelten sinngemäß.