§ 27 MG NRW - Meldescheine für Beherbergungsstätten
Bibliographie
- Titel
- Meldegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Meldegesetz NRW - MG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- MG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 210
(1) Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat besondere Meldescheine bereitzuhalten und darauf hinzuwirken, dass der Gast seine Verpflichtung nach § 26 Abs. 2 erfüllt. Legt der beherbergte ausländische Gast kein oder kein gültiges Identitätsdokument vor, so ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.
(2) Die Meldescheine müssen Angaben enthalten über
- 1.den Tag der Ankunft und den der voraussichtlichen Abreise,
- 2.den Familiennamen,
- 3.den gebräuchlichen Vornamen (Rufnamen),
- 4.den Tag der Geburt,
- 5.die Anschrift und
- 6.die Staatsangehörigkeiten.
Der Leiter der Beherbergungsstätte oder sein Beauftragter hat bei ausländischen Gästen die im Meldeschein gemachten Angaben mit denen des Identitätsdokuments zu vergleichen. Ergeben sich hierbei Abweichungen, ist dies auf dem Meldeschein in geeigneter Form zu vermerken.
(3) Die ausgefüllten Meldescheine sind der Meldebehörde und der Polizei auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen oder an sie zu übermitteln. Die nicht übermittelten Meldescheine sind vom Tage der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren, vor unbefugter Einsicht zu sichern und nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(4) Die Meldebehörden können im Einzelfall anordnen, dass die Meldescheine zu bestimmten Stunden zur Einsichtnahme bereitzuhalten oder der Polizei zu übermitteln sind.
(5) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung das Muster der Meldescheine bestimmen.