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§ 116 GemO - Durchführungsbestimmungen

Bibliographie

Titel
Gemeindeordnung (GemO)
Amtliche Abkürzung
GemO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-1

(1) Der Minister des Innern und für Sport wird ermächtigt, zur Durchführung der Bestimmungen des 5. Kapitels dieses Gesetzes im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.
    Inhalt und Gestaltung des Haushaltsplans, des Finanzplans und des Investitionsprogramms sowie die Haushaltsführung und die Haushaltsüberwachung; dabei kann er bestimmen, daß Einnahmen und Ausgaben, für die ein Dritter Kostenträger ist oder die von einer zentralen Stelle ausgezahlt werden, nicht im Haushalt der Gemeinde veranschlagt werden;
  2. 2.
    die Veranschlagung von Einnahmen, Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen für einen vom Haushaltsjahr abweichenden Wirtschaftszeitraum,
  3. 3.
    die Bildung, vorübergehende Inanspruchnahme und Verwendung von Rücklagen sowie deren Mindesthöhe,
  4. 4.
    die Erfassung, den Nachweis, die Bewertung und die Abschreibung der Vermögensgegenstände,
  5. 5.
    die Geldanlagen und ihre Sicherung,
  6. 6.
    die Ausschreibung von Lieferungen und Leistungen, die Vergabe von Aufträgen sowie die Abrechnung von Baumaßnahmen,
  7. 7.
    die Stundung, die Niederschlagung und den Erlaß von Ansprüchen sowie die Behandlung von Kleinbeträgen,
  8. 8.
    die Aufgaben und die Organisation der Gemeindekasse und der Sonderkassen, deren Beaufsichtigung und Prüfung sowie die Abwicklung des Zahlungsverkehrs und die Buchführung,
  9. 9.
    Inhalt und Gestaltung der Jahresrechnung sowie die Abdeckung von Fehlbeträgen,
  10. 10.
    die Durchführung von Nutzen-Kosten-Untersuchungen für geeignete Maßnahmen von erheblicher finanzieller Bedeutung,
  11. 11.
    die zum Vollzug des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft erforderlichen Maßnahmen.

(2) Der Minister des Innern und für Sport erläßt die erforderlichen Verwaltungsvorschriften. Die Gemeinde ist verpflichtet, Muster zu verwenden, die der Minister des Innern und für Sport aus Gründen der Vergleichbarkeit der Haushalte für verbindlich erklärt hat, insbesondere für

  1. 1.
    die Haushaltssatzung und ihre Bekanntmachung,
  2. 2.
    die Gliederung und Gruppierung des Haushaltsplans und des Finanzplans,
  3. 3.
    die Form des Haushaltsplans und seiner Anlagen, des Finanzplans und des Investitionsprogramms,
  4. 4.
    die Gliederung, die Gruppierung und die Form der Vermögensnachweise,
  5. 5.
    die Zahlungsanordnungen, die Buchführung, die Jahresrechnung und den Rechenschaftsbericht.