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§ 95 BRRG

Bibliographie

Titel
Rahmengesetz zur Vereinheitlichung des Beamtenrechts (Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG)
Amtliche Abkürzung
BRRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2030-1

(1) Die Fälle und die Voraussetzungen der Ernennung von Beamten auf Zeit sind gesetzlich zu bestimmen. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß bei Beamten auf Zeit, bei denen die Verleihung des Amtes auf einer Wahl durch das Volk beruht, das Beamtenverhältnis anders als durch Ernennung begründet wird. Durch Gesetz kann ferner bestimmt werden, daß § 25 auf die in Satz 2 bezeichneten Beamten keine Anwendung findet.

(2) Für Beamte auf Zeit gelten die Vorschriften für Beamte auf Lebenszeit entsprechend, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Laufbahnen und die Probezeit finden keine Anwendung.

(3) Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß der Eintritt in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit aus anderen als den in § 27 Abs. 1 genannten Gründen eine Wartezeit von mehr als fünf Jahren voraussetzt; sie darf zehn Jahre nicht übersteigen.