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§ 59 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

Die Jugendvertretung hat einmal in jedem Kalenderjahr eine Jugendversammlung durchzuführen, die vom Vorsitzenden der Jugendvertretung geleitet wird. Außer dieser kann eine weitere Jugendversammlung während der Arbeitszeit stattfinden. Der Vorsitzende des Personalrats oder ein vom Personalrat beauftragtes anderes Mitglied soll an der Jugendversammlung teilnehmen. Im übrigen sind die Vorschriften des Vierten Kapitels auf die Jugendversammlung entsprechend anzuwenden.