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  • ab 23.12.2016 (aktuelle Fassung)

§ 17 ThürAIKG - Gemeinsamer Ausbildungsrahmen, Gemeinsame Ausbildungsprüfungen

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz über die Architektenkammer, die Ingenieurkammer und den Schutz von Berufsbezeichnungen (Thüringer Architekten- und Ingenieurkammergesetz - ThürAIKG) 
Amtliche Abkürzung
ThürAIKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
71-1

(1) Ausbildungsnachweise, die auf der Grundlage eines gemeinsamen Ausbildungsrahmens nach Artikel 49a der Richtlinie 2005/36/EG erworben wurden, sind den Ausbildungsnachweisen, die nach diesem Gesetz erforderlich sind, gleichgestellt, sofern der gemeinsame Ausbildungsrahmen durch Rechtsvorschrift in Thüringen eingeführt wurde.

(2) Personen, die eine gemeinsame Ausbildungsprüfung nach Artikel 49b der Richtlinie 2005/36/EG bestanden haben, sind zur Führung der Berufsbezeichnungen "Innenarchitekt", "Landschaftsarchitekt", "Stadtplaner", "Ingenieur" und "Beratender Ingenieur" in Thüringen unter den gleichen Bedingungen berechtigt, wie sie für die Inhaber einer nach diesem Gesetz dafür erforderlichen Berufsqualifikation gelten, sofern die gemeinsame Ausbildungsprüfung durch Rechtsvorschrift in Thüringen eingeführt wurde.