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  • ab 01.01.2017 (aktuelle Fassung)

§ 41 KomHKVO - Aufbewahrung von Unterlagen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie die Abwicklung der Kassengeschäfte der Kommunen (Kommunalhaushalts- und -kassenverordnung - KomHKVO)
Amtliche Abkürzung
KomHKVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20300

(1) 1Die Kommune bewahrt die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Jahresabschlüsse, die konsolidierten Gesamtabschlüsse, die zur Führung oder Aufstellung ergangenen Anweisungen und Organisationsregelungen, die Buchungsbelege und die begründenden Unterlagen sowie die Unterlagen über den Zahlungsverkehr geordnet und sicher auf. 2Soweit begründende Unterlagen nicht den Kassenanordnungen beigefügt sind, obliegt ihre Aufbewahrung den anordnenden Stellen.

(2) 1Der Jahresabschluss und der konsolidierte Gesamtabschluss werden in ausgedruckter Form dauernd aufbewahrt. 2Bücher, Inventare, Belege sowie sonstige Unterlagen werden zehn Jahre lang aufbewahrt. 3Die Frist beginnt am 1. Januar des Jahres, das der Beschlussfassung der Vertretung über den Jahresabschluss oder über den konsolidierten Gesamtabschluss folgt.

(3) 1Die Bücher, die Unterlagen über die Inventur, die Kassenanordnungen, die Buchungsbelege, die Unterlagen über den Zahlungsverkehr sowie die sonstigen Unterlagen mit Ausnahme der in Absatz 2 Satz 1 genannten können in digitaler Form aufbewahrt werden. 2Dabei und bei der Sicherung der Bücher und der sonst erforderlichen Aufzeichnungen auf Datenträger oder Bildträger muss sichergestellt sein, dass der Inhalt der Daten- oder Bildträger mit den Originalen übereinstimmt, während der Dauer der Aufbewahrungsfrist verfügbar ist und jederzeit innerhalb einer angemessenen Frist lesbar gemacht werden kann. 3Werden elektronische Verfahren, die zur Speicherung von Büchern und Belegen genutzt werden, geändert oder abgelöst, so muss die Auswertung der gespeicherten Daten innerhalb der Aufbewahrungsfristen durchgängig gewährleistet bleiben. 4Andere Rechtsvorschriften über die Aufbewahrung von Büchern und Unterlagen bleiben unberührt.

(4) Die Unterlagen nach Absatz 2 oder die zu ihrer Sicherung verwendeten Daten- oder Bildträger sind sicher aufzubewahren und die Verantwortlichkeiten dafür sind schriftlich festzulegen.