§ 3 EntschG - Art und Umfang der Entschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
- Redaktionelle Abkürzung
- EntschG,ST
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 14.0.1
(1) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Träger öffentlicher Gewalt kann den Vermögensnachteil auch durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Eingriff bestand, oder durch Herstellung eines gleichwertigen Zustandes ausgleichen.
(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht insoweit nicht, als ein Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann.