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  • ab 01.01.1997 (aktuelle Fassung)

§ 3 EntschG - Art und Umfang der Entschädigung

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Regelung von Entschädigungsansprüchen im Lande Sachsen-Anhalt
Redaktionelle Abkürzung
EntschG,ST
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
14.0.1

(1) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten. Der Träger öffentlicher Gewalt kann den Vermögensnachteil auch durch Wiederherstellung des Zustandes, der vor dem Eingriff bestand, oder durch Herstellung eines gleichwertigen Zustandes ausgleichen.

(2) Ein Entschädigungsanspruch besteht insoweit nicht, als ein Ersatz des Schadens auf andere Weise erlangt werden kann.