§ 55 SHSG - Ergänzende Bestimmungen
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Die Rechte und Obliegenheiten des sonstigen wissenschaftlichen Personals werden ergänzend durch Ordnungen der Hochschule geregelt, die der Senat mit Zustimmung des Präsidiums erlässt.
(2) Erleiden Mitglieder des sonstigen wissenschaftlichen Personals, die als solche weder Beamtinnen und Beamte noch Beschäftigte sind, assoziierte Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren (§ 42 Absatz 10) oder nach § 40 Absatz 6 mit dienstlichen Aufgaben betraute entpflichtete oder im Ruhestand befindliche Professorinnen und Professoren in Ausübung oder infolge ihrer Tätigkeit an der Hochschule einen Unfall im Sinne des § 31 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes, so erhalten sie Unfallfürsorgeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 33 bis 35 des in Landesrecht übergeleiteten Beamtenversorgungsgesetzes, soweit sie nicht anderweitig Anspruch auf entsprechende Leistungen haben.