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Anlage 1.1.3 GNotKG - Hauptabschnitt 3
Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren

Bibliographie

Titel
Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
Amtliche Abkürzung
GNotKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
361-6
Vorbemerkung 1.3:
(1) Dieser Hauptabschnitt gilt für
  1. 1.

    Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden,

  2. 2.

    unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) und ähnliche Verfahren sowie

  3. 3.

    bestimmte Vereins- und Stiftungssachen.

(2) Gebühren werden nicht erhoben
  1. 1.

    für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen,

  2. 2.

    für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und

  3. 3.

    von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG.