§ 130 SächsBG - Vertretung des Dienstherrn
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Beamtengesetz (SächsBG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 240-2/2
(1) Bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis (§ 54 Abs. 1 des Beamtenstatusgesetzes) wird der Dienstherr durch die oberste Dienstbehörde vertreten, der der Beamte untersteht oder bei der Beendigung des Beamtenverhältnisses unterstanden hat.
(2) Besteht die oberste Dienstbehörde nicht mehr und ist eine andere Dienstbehörde nicht bestimmt, tritt an ihre Stelle das Staatsministerium der Finanzen.
(3) Die nach den Absätzen 1 oder 2 zur Vertretung des Dienstherrn zuständige Behörde kann die Vertretung durch Rechtsverordnung auf andere Behörden übertragen.