§ 7 GebGBbg - Sachliche Gebührenfreiheit
Bibliographie
- Titel
- Gebührengesetz für das Land Brandenburg (GebGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- GebGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 203-1
(1) Gebühren werden nicht erhoben
- 1.
für mündliche, einfache schriftliche und einfache elektronische Auskünfte, soweit nicht durch die Gebührenordnung etwas anderes bestimmt ist,
- 2.
für Amtshandlungen in Gnadensachen und bei Aufsichtsbeschwerden,
- 3.
für Amtshandlungen, die sich aus einem bestehenden oder früheren Dienst- oder Arbeitsverhältnis von Bediensteten im öffentlichen Dienst oder aus einem bestehenden oder früheren öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis ergeben,
- 4.
für Amtshandlungen, die sich aus einer bestehenden oder früheren gesetzlichen Dienstpflicht oder einer Tätigkeit ergeben, die anstelle der gesetzlichen Dienstpflicht geleistet werden kann,
- 5.
für die Ablehnung eines Antrags wegen Unzuständigkeit der Behörde,
- 6.
wenn das Verfahren durch die Rücknahme eines Antrags beendet wird, bevor mit der sachlichen Bearbeitung begonnen wurde,
- 7.
für die Bewilligung von Geldleistungen oder die Stundung oder Niederschlagung von Geldforderungen,
- 8.
für die Festsetzung der Gebühren und Auslagen.
(2) Absatz 1 Nr. 3 und 4 gilt nicht für Amtshandlungen der Gesundheitsämter.