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  • ab 01.05.1976 (aktuelle Fassung)

§ 50 JArbSchG - Auskunft; Vorlage der Verzeichnisse

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend (Jugendarbeitsschutzgesetz - JArbSchG)
Amtliche Abkürzung
JArbSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8051-10

(1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, der Aufsichtsbehörde auf Verlangen

  1. 1.
    die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Angaben wahrheitsgemäß und vollständig zu machen,
  2. 2.
    die Verzeichnisse gemäß § 49, die Unterlagen, aus denen Name, Beschäftigungsart und -zeiten der Jugendlichen sowie Lohn- und Gehaltszahlungen ersichtlich sind, und alle sonstigen Unterlagen, die sich auf die nach Nummer 1 zu machenden Angaben beziehen, zur Einsicht vorzulegen oder einzusenden.

(2) Die Verzeichnisse und Unterlagen sind mindestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach der letzten Eintragung aufzubewahren.