§ 96 SächsHSFG - Medizinische Fakultäten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/3
Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Medizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 87 bis 91). Die Medizinische Fakultät erfüllt die der Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenversorgung übertragenen Aufgaben.