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§ 96 SächsHSFG - Medizinische Fakultäten

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Freiheit der Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulfreiheitsgesetz - SächsHSFG)
Amtliche Abkürzung
SächsHSFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
711-8/3

Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten für die Medizinische Fakultät die Vorschriften über die Fakultät (§§ 87 bis 91). Die Medizinische Fakultät erfüllt die der Hochschule auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens und der Krankenversorgung übertragenen Aufgaben.