Art. 120a GO - Gemeindewirtschaftliche Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2020-1-1-I
1Das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie durch Rechtsverordnungen für die Haushaltsjahre 2020 und 2021 Abweichungen von den gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen des dritten Teils sowie der auf Grund des Art. 120 erlassenen Rechtsverordnungen zuzulassen, insbesondere bezüglich
- 1.
vorübergehender Abweichungen von einer sichergestellten dauernden Leistungsfähigkeit (Art. 61 Abs. 1 Satz 2),
- 2.
der Bekanntmachung einer nicht genehmigungspflichtigen Haushaltssatzung oder Nachtragshaushaltssatzung (Art. 65 Abs. 3, Art. 68 Abs. 1 Satz 2),
- 3.
der Genehmigungspflicht für Verpflichtungsermächtigungen (Art. 67 Abs. 4),
- 4.
der unverzüglichen Pflicht zum Erlass einer Nachtragshaushaltssatzung (Art. 68 Abs. 2),
- 5.
des grundsätzlichen Nachrangs der Aufnahme von Krediten (Art. 71 Abs. 1, Art. 62 Abs. 3),
- 6.
der Beschränkung des Zwecks der Aufnahme von Krediten auf Investitionen, auf Investitionsförderungsmaßnahmen und zur Umschuldung (Art. 71 Abs. 1),
- 7.
der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Gesamtbetrags vorgesehener Kreditaufnahmen und des hieran anzulegenden Maßstabs (Art. 71 Abs. 2),
- 8.
der Geltungsdauer von Kreditermächtigungen (Art. 71 Abs. 3),
- 9.
des Nachrangs der Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 73 Abs. 1),
- 10.
des Höchstbetrags für die Aufnahme von Kassenkrediten (Art. 73 Abs. 2) und
- 11.
der Erstellung eines konsolidierten Jahresabschlusses (Art. 102 Abs. 2, Abs. 3 Satz 2, Art. 102a).
2Die aufgrund von Satz 1 erlassenen Rechtsverordnungen treten spätestens am 31. Dezember 2022 außer Kraft. 3 Die in den Haushaltsjahren 2020 und 2021 angelegten und betätigten Abweichungen von gemeindewirtschaftlichen Bestimmungen dürfen sich auf nachfolgende Haushaltsjahre auswirken, längstens jedoch auf das Haushaltsjahr 2032.