§ 24 ALVO M-V - Gestaltung der Laufbahnen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten in Mecklenburg-Vorpommern (Allgemeine Laufbahnverordnung - ALVO M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ALVO M-V
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2030-11-6
(1) Die zu den Laufbahnen der Laufbahngruppe 1 und 2 gehörenden Ämter sowie die Einstiegsämter ergeben sich aus der Anlage 1.
(2) Ämter der Besoldungsordnungen A müssen ab dem jeweiligen Einstiegsamt regelmäßig durchlaufen werden, soweit sich aus Anlage 1 nichts anderes ergibt. Ämter der Besoldungsordnungen B sowie der Besoldungsordnung R ab der Besoldungsgruppe R 3 brauchen nicht regelmäßig durchlaufen zu werden. Das Amt einer Staatssekretärin oder eines Staatssekretärs kann verliehen werden, ohne dass die übrigen Ämter der Laufbahn durchlaufen zu werden brauchen; § 35 bleibt unberührt.
(3) Beim Aufstieg in eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 wird das erste Einstiegsamt dieser Laufbahn verliehen. Die bisher nicht durchlaufenen Ämter in der Laufbahngruppe 1 brauchen nicht mehr durchlaufen zu werden, Bei einem Laufbahnwechsel nach § 37 sind Ämter, die den in der bisherigen Laufbahn durchlaufenen Ämtern entsprechen, nicht mehr zu durchlaufen.
(4) (weggefallen)
(5) Staatsanwältinnen und Staatsanwälte brauchen bei dem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung R in ein Amt der Besoldungsordnung A oder B
- 1.
Ämter der Besoldungsgruppe A 13 bei einer Dienstzeit von mindestens fünf Jahren,
- 2.
Ämter der Besoldungsgruppe A 14 bei einer Dienstzeit von mindestens sieben Jahren,
- 3.
Ämter der Besoldungsgruppe A 15 bei einer Dienstzeit von mindestens neun Jahren und
- 4.
Ämter der Besoldungsgruppe A 16 bei einer Dienstzeit von mindestens elf Jahren
nicht zu durchlaufen. Satz 1 gilt entsprechend für die Übernahme von Richterinnen und Richtern in das Beamtenverhältnis.
(6) Dienstzeit ist die Zeit in einem Beamten- oder Richterverhältnis mit Dienstbezügen. § 28 Absatz 3 und 4 sowie § 32 sind entsprechend anzuwenden, soweit die Zeiten nicht bereits bei der Probezeit oder bei Beförderungen berücksichtigt worden sind.
(7) Die für die Gestaltung der nach § 13 des Landesbeamtengesetzes eingerichteten Laufbahnen zuständigen obersten Landesbehörden ergeben sich aus Anlage 2.