§ 73 LRiG - Disziplinarmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Landesrichtergesetz (LRiG)
- Amtliche Abkürzung
- LRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 3010
(1) Durch Disziplinarverfügung kann nur ein Verweis ausgesprochen werden.
(2) Gegen einen Richter kann außer den in § 5 der Landesdisziplinarordnung vorgesehenen Disziplinarmaßnahmen auch die Disziplinarmaßnahme der Versetzung in ein anderes Richteramt mit gleichem Endgrundgehalt verhängt werden. Diese Disziplinarmaßnahme kann mit einer Gehaltskürzung verbunden werden. Die oberste Dienstbehörde hat den Richter nach Rechtskraft des Urteils alsbald zu versetzen.