§ 45 SHSG - Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Hochschule für angewandte Wissenschaften
Bibliographie
- Titel
- Saarländisches Hochschulgesetz (SHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 221-1
(1) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erbringen wissenschaftliche Dienstleistungen bei der Erfüllung der Aufgaben der Hochschule für angewandte Wissenschaften. § 44 Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Die Einstellung erfolgt im Beschäftigungsverhältnis, das auf Antrag der zuständigen Fakultät durch das Präsidium und bei erstmaliger Einstellung nach Anhörung der Gleichstellungsbeauftragten begründet wird. Ein befristetes Beschäftigungsverhältnis kann insbesondere vorgesehen werden, wenn überwiegend projektbezogene Aufgaben in angewandter Forschung und Entwicklung übernommen werden.
(3) Einstellungsvoraussetzungen für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen bei einem befristeten Beschäftigungsverhältnis ein abgeschlossenes Hochschulstudium und bei einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis in der Regel über den ersten berufsqualifizierenden Hochschulabschluss hinausgehende wissenschaftliche Leistungen.