§ 22 LSÜG - Berichtigung, Sperrung und Löschung personenbezogener Daten
Bibliographie
- Titel
- Landessicherheitsüberprüfungsgesetz (LSÜG)
- Amtliche Abkürzung
- LSÜG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 0
(1) Die Daten verarbeitenden Stellen haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig oder unvollständig sind. Personenbezogene Daten sind zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig war.
(2) Die zuständige Stelle hat personenbezogene Daten grundsätzlich spätestens fünf Jahre nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu löschen. Ist die betroffene Person verstorben, sind die personenbezogenen Daten innerhalb eines Jahres zu löschen. Nimmt die betroffene Person die sicherheitsempfindliche Tätigkeit nicht auf, sind die personenbezogenen Daten spätestens ein Jahr nach Beendigung der Sicherheitsüberprüfung zu löschen.
(3) Die mitwirkende Behörde hat personenbezogene Daten nach Maßgabe des Absatzes 2 zu löschen. In den Fällen des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 verlängert sich die in Absatz 2 Satz 3 genannte Frist um zwei Jahre.
(4) Die Löschung personenbezogener Daten nach den Absätzen 2 und 3 unterbleibt, wenn abzusehen ist, dass die betroffene Person zu einem späteren Zeitpunkt mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut wird; in diesem Fall verlängern sich die in Absatz 2 Satz 1 und 3 und Absatz 3 genannten Fristen um höchstens fünf Jahre. Satz 1 Halbsatz 1 gilt entsprechend, solange ein Verfahren wegen der Nichtaufnahme der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit anhängig ist.
(5) Für die Sperrung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes vom 5. Juli 1994 (GVBl. S. 293), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Juli 1996 (GVBl. S. 270), BS 204-1.